§0 Allgemeine Bestimmungen zur sprachlichen Gleichbehandlung
1.
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf geschlechterspezifische Differenzierungen verzichtet.
Sämtliche personenbezogene Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Vienna Aquatic Schwimmclub“.
2. Er hat seinen Sitz in Wien.
3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf österreichisches Bundesgebiet.
4.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Zweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die ausschließliche und unmittelbare sportliche Förderung der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder, wobei der spezielle Schwerpunkt nach dem Leistungssport in der Sparte Schwimmen mit dem langfristigen Ziel liegt, einen nachhaltigen sportlichen Erfolg in Wettkämpfen zu erreichen. Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (§§ 34ff BAO).
2. Allfällig nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
3. Der Vienna Aquatic Schwimmclub verpflichtet sich:
a. Die sich aus der Anti-Dopingregelung des Fachverbandes ergebenen Pflichten einzuhalten.
b. Die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß §13 bis §17 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 anzuerkennen.
c. Das Disziplinarregulativ gemäß § 20 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 anzuerkennen.
d. Die unabhängige Schiedskommission, (§ 23 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen.
4.
Der Verein kann sich an Kapitalgesellschaften und Erwerbsgesellschaften etc. beteiligen
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Die Pflege, Förderung und Verbreitung des Wassersportes, insbesondere des Schwimmens, für alle Altersstufen.
b. Die geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Abhaltung gemeinschaftlicher Übungs- und Trainingsstunden, in denen alle Disziplinen des Schwimmsportes gepflogen werden.
c. Die Veranstaltung von Wett- und Schauschwimmen.
d. Die Pflege der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
e. Die Erreichung günstiger Badebedingungen für seine Mitglieder und das Anstreben von Verbesserungen im öffentlichen Badewesen.
f. Die Herausgabe von Newslettern oder Informationsschreiben.
g. Die Kooperation auf kultureller oder erzieherischer Ebene mit Dritten, wobei die Pflege, Förderung und Verbreitung des Wassersportes, ein wesentliches Ziel ist.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Trainingsbeiträge.
b. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoren-Einnahmen).
c. Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Vereinsfeste, Badefeste, etc.).
d. Abhaltung von Flohmärkten, etc.
e. Einnahmen aus Inseraten in Vereinszeitschriften.
f. Einnahmen aus Warenverkäufen (Bade- und Trainingsbekleidung, etc.).
g. Einnahmen aus Sportveranstaltungen.
h. Einnahmen aus selbst betriebenen Buffets.
i. Zinsen aus Anlagen, Sparbüchern, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, etc.
j. Beteiligungserträge aus gemeinnützigen oder nichtgemeinnützigen Betrieben und Unternehmungen, soweit diese als entbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne der BAO angesehen werden.
k. Einnahmen aus der Erbringung sonstiger Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, deren Tätigkeit dieselben wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert.
l. Das Vereinsvermögen darf nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden
m. Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Körperschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen. Wird eine eigentümerlose Körperschaft gegründet, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die gegründete Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 34ff BAO erfüllen, zumindest einer ihrer Zwecke muss mit dem Zweck des Gründers übereinstimmen, die zugewendeten Mittel müssen zur Vermögensausstattung der gegründeten Körperschaft dienen und die Mittelübertragung muss mittelbar der Zweckverwirklichung des Gründers dienen.
n. Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO her- anziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen. Der Verein kann auch teilweise oder zur Gänze als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs 1 BAO tätig werden.“
o.
Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich
begünstigt im Sinne der §§ 34ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes
darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder sowie Kurzmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene physischen und juristischen Personen, die vom Vorstand aufgenommen werden.
3. Außerordentliche Mitglieder (Förderer des Vereines) sind jene physischen und juristischen Personen, die durch regelmäßige oder namhafte einmalige Beiträge oder Leistungen zur Unterstützung des Vereins beitragen.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Hauptversammlung ernannt werden.
5.
Kurzmitglieder sind Personen, die eine auf maximal sechs Monate befristete Mitgliedschaft eingehen. Diese Form
der Mitgliedschaft dient insbesondere der Teilnahme an Kursen oder der Orientierung im Rahmen einer Probemitgliedschaft. Kurzmitglieder haben kein Stimmrecht in der Hauptversammlung
§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen, ohne Unterschied des konfessionellen Bekenntnisses und der Staatsbürgerschaft, werden.
2. Ehrenmitglieder des Vereines können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.
3.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand, dem das Recht zusteht, die Aufnahme ohne
Angabe von Gründen zu verweigern.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. freiwilligen Austritt,
b. Tod des Mitglieds,
c. Streichung aus der Mitgliederliste,
d. Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und gilt als wirksam mit ihrem nachweislichen Zugang beim Vorstand. Bis zum Wirksamwerden des Austritts bleibt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bestehen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig, und zwar jährlich bis spätestens 1. September oder halbjährlich bis spätestens 1. September und 1. März. Ein Mitglied befindet sich im Zahlungsverzug, wenn es den fälligen Beitrag nicht binnen vier Wochen ab Fälligkeit leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Die Verpflichtung zur Zahlung offener Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
a. schwerwiegend gegen die Statuten oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,
b. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit oder im Verbandswesen schädigt,
c. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der im Voraus fälligen Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt und/oder weitere Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich nachkommt (d.h. z.B. Startgelder bei Wettkampfteilnahmen),
d. wiederholt den Vereinsfrieden oder das kameradschaftliche Zusammenleben stört, oder
e. mangelndem Respekt dem Trainerteam entgegen bringt.
5. Vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, binnen 10 Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand eine Stellungnahme abzugeben.
6. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder auf Anteile am Vereinsvermögen.
8. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus im Abs. 4 des § 6 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
9. Ausbildungsentschädigung bei Vereinswechsel
a. Mitglieder, die dem Vienna Aquatic Schwimmclub vor Vollendung des 13. Lebensjahres beigetreten sind und insgesamt mindestens zwei Jahre aktiv am regelmäßigen Trainingsbetrieb teilgenommen haben, gelten als im Verein ausgebildete Athletinnen bzw. Athleten.
b. Erfolgt ein Wechsel zu einem anderen Schwimmverein, in dem das Mitglied die sportliche Laufbahn im leistungsorientierten Schwimmsport fortsetzt, ist zur teilweisen Abgeltung der Ausbildungsleistung eine Ausbildungsentschädigung in Höhe von EUR 1.500,– an den Vienna Aquatic Schwimmclub zu leisten.
c. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt, wenn das Mitglied die sportliche Laufbahn nachweislich aus gesundheitlichen oder familiären Gründen beendet oder kein weiteres wettkampforientiertes Training in einem anderen Verein aufnimmt.
d.
Die Geltendmachung erfolgt durch den Vorstand gegenüber dem Mitglied bzw. bei Minderjährigen gegenüber den
Erziehungsberechtigten. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf die Einforderung der Ausbildungsentschädigung ganz oder teilweise verzichten.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben an den Verein Jahresbeiträge zu entrichten. Neueintretende haben überdies eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt der Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge, der Trainingsbeiträge und sonstigen durch den Verein in Rechnung gestellten Forderungen (Kostenbeiträge für Veranstaltungen, Wettkämpfe, Meisterschaften, Trainingslehrgänge) verpflichtet.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder ist nötig, um vom Vorstand die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen.
5. Die Mitglieder sind vom Vorstand in jeder Hauptversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder und die Angabe von Gründen sind nötig, um diese Informationen vom Vorstand zu verlangen und binnen vier Wochen zu erhalten.
6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Jahresabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden oder Abbruch erleiden könnte. Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8.
Ordentliche Mitglieder, die über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten keine Trainingsleistungen oder
Veranstaltungen des Vereins mehr in Anspruch nehmen, keinen Mitgliedsbeitrag entrichten und keine formale Austrittserklärung abgeben, werden automatisch als außerordentliche Mitglieder ohne
Stimmrecht geführt. Eine entsprechende Information über den Statuswechsel erfolgt durch den Vorstand.
§8 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a. Hauptversammlung
b. Vorstand
c. Rechnungsprüfung
d.
Schiedsgericht
§9 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung ist mindestens alle fünf Jahre einzuberufen.:
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalsversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand bzw. durch die Rechnungsprüfung (§ 9 Abs.2/d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (§ 9 Abs.2/e).
3. Die Hauptversammlung kann auch online oder hybrid (Kombination aus physischer und elektronischer Teilnahme) abgehalten werden, sofern dies in der Einladung ausdrücklich bekanntgegeben wird. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern eine gleichwertige Teilnahme und Abstimmungsmöglichkeit gegeben ist. Die Identifikation erfolgt über ein geeignetes Anmeldesystem.
4. Zur besseren Organisation kann die Teilnahme an der Mitgliederversammlung von einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anmeldung abhängig gemacht werden.
5. In diesem Fall hat der Vorstand in der Einladung ausdrücklich auf die Anmeldepflicht hinzuweisen und eine angemessene Frist für die Anmeldung festzulegen.
6. Der genaue Veranstaltungsort darf den angemeldeten Mitgliedern nach Ablauf der Anmeldefrist bekanntgegeben werden.
7. Eine Teilnahme ohne rechtzeitige Anmeldung ist ausgeschlossen.
8. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
9. Nur gültige Beschlüsse können zur Tagesordnung gefasst werden (ausgenommen sind Beschlüsse, die über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung eingebracht sind).
10. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
12. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
13. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte Ihrer Mitglieder beschlussfähig. Wenn nicht mindestens die Hälfte erschienen ist, findet die Hauptversammlung 30 Minuten später ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder statt. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
14. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, bei deren Verhinderung, der jeweilige Stellvertreter.
15. Ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
16.
Vorstandsmitglieder sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt, mit Ausnahme von Beschlüssen, die ihre eigene
Entlastung oder Wiederwahl betreffen.
§10 Aufgaben der Hauptversammlung
1. Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des geprüften Jahresabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer auf fünf Jahre
d. Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
e. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
f. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein
g. Entlastung des Vorstands
h. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
i. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
j. die Beschlussfassung über den Beitritt zu einem Verband und über den Austritt aus einem solchen
k.
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten (Obmann/Obfrau), einem Finanzreferenten (Kassierer), einem Schriftführer, sowie einem Sportdirektor, der auch gleichzeitig der Vize-Präsident ist.
2. Präsident, Finanzreferent, Schriftführer und Sportdirektor werden von der Hauptversammlung gewählt.
3. Mehrere Funktionen können von einer Person in Personalunion ausgeübt werden, sofern die Hauptversammlung dem zustimmt.
4. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist.
5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
6. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von dem Stellvertreter, schriftlich einberufen.
7. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden..
10. Die Beschlussfassung im Umlaufweg (per Fax, Email) ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im Umlaufweg zugestimmt haben und sich auch alle Vorstandsmitglieder daran beteiligen.
11. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Sportdirektor.
12. Außer durch Tod und/oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§10 Abs 1d) und Rücktritt. (§ 11 Abs.10).
13. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
14. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten.
15. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§11 Abs.3) eines Nachfolgers wirksam.
16.
In den Vorstand können auch Nichtvereinsmitglieder gewählt werden.
§12 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann bestimmte Angelegenheiten seines Wirkungskreises einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
2. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
3. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Jahresabschlusses.
4. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung.
5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den Jahresabschluss.
6. Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern.
8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
9.
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen für
ordentliche Mitglieder
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen und gegenüber Dritten. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereins werden grundsätzlich vom Präsidenten gemeinsam mit dem Schriftführer unterzeichnet. Bei Anmeldungen zu Veranstaltungen, Sitzungen oder Einladungen durch Schwimmverbände ist der Präsident berechtigt, den Verein eigenständig – also ohne Mitzeichnung des Schriftführers – zu vertreten und entsprechende Handlungen vorzunehmen. Schriftstücke, die eine finanzielle Verpflichtung des Vereins begründen, bedürfen jedenfalls zusätzlich der Gegenzeichnung durch den Finanzreferenten.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.
4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
7. Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.
8. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
9.
Dem Sportdirektor obliegt die fachliche Organisation und Gestaltung des Betriebes.
§14 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
3. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.
4. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
6. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.
7.
Für die Rechnungsprüfer gelten ebenso die Bestimmungen des § 11 Abs.9-11.
§15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
3. Ein Streitteil macht dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsgericht schriftlich namhaft.
4. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen, macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft.
5. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
6. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
7. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
8. Das Schiedsgericht hat die dem Streitfall zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen, zunächst eine Einigung zu versuchen und falls eine solche nicht möglich ist, eine Entscheidung zu treffen.
9. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs nach Ladung aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
10. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
11. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eine Berufung schriftlich an den Vorstand eingebracht werden. Der Vorstand hat über die eingebrachte Berufung, die keine aufschiebende Wirkung hat, innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden.
12.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig, außer das Vereinsgesetz sieht zwingend einen
gerichtlichen Rechtsweg vor.
§16 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Die zur Abhandlung gelangende Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt werden.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
4. Im Falle der Auflösung des Vereines, unabhängig von Grund und Ursache der Auflösung, oder bei Wegfall des Zweckes im Sinne der §§ 34 BAO, der auch durch eine Statutenänderung nicht mehr geschaffen werden kann, ist das vorhandene Vereinsvermögen durch den Liquidator ausschließlich und unmittelbar weiter für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO zu verwenden, insbesondere für Zwecke jener Zielsetzungen, wie sie in §2 der Vereinsstatuten genannt sind.